Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) regelt befristete Arbeitsverträge in Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen. Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge ist am 18.04.2007 in Kraft getreten. Danach gelten an deutschen Hochschulen Sonderregeln beim Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags. Die Regelungen gelten nicht für Hochschullehrer/-innen. Das Gesetz findet nur dann Anwendung, wenn die Befristung im Arbeitsvertrag ausdrücklich auf diesen Befristungsgrund gestützt wird.

Das WissZeitVG beinhaltet Regelungen über die befristete Beschäftigung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie für die Qualifizierungsphase und den Fall, dass der Arbeitsplatz aus Drittmitteln finanziert wird.

Arbeitsverträge mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiter/-innen bzw. Hilfskräften dürfen nach dem WissZeitVG für bis zu 15 Jahre befristet werden. Unterteilt sind diese in sechs Jahre Qualifizierungsphase und anschließende sechs bzw. in der Medizin neun Jahre Post-Doc-Phase. Innerhalb dieser Zeit soll eine Dissertation angefertigt sowie weitere Qualifikationen, wie die Erlangung der Professur, erreicht werden.

Das Gesetz soll ursprünglich Wissenschaftler/-innen die Arbeit in Forschungsprojekten an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen durch die Finanzierung über Drittmittel vereinfachen und dadurch mehr Rechtssicherheit schaffen. De facto führt es jedoch dazu, dass Post-docs gegebenenfalls die wissenschaftliche Einrichtung verlassen müssen, falls sie bis dahin keine Professur o. ä. erlangen konnten. Eine Möglichkeit zur befristeten Beschäftigung über die Qualifizierungsphase hinaus ist die Mitarbeit an einem zeitlich begrenzten, überwiegend durch Drittmittel finanzierten Projekt oder die Besetzung einer unbefristeten Stelle.

Außerdem sollte durch das Gesetz die Vereinbarkeit von Kindererziehung und einer wissenschaftlichen Karriere verbessert werden, indem die Befristungsdauer in der Qualifizierungsphase bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahre um zwei Jahre je Kind verlängert wird.

Nähere Informationen zum WissZeitVG finden Sie im Internet auf der Seite des BMBF sowie auf der Seite des WissZeitVG. Hier finden Sie das Gesetz in ausformulierter Fassung.